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Hintergrundinfos für alle, die mit ihrem
KDV-Antrag warten wollen

KDV-Antrag künftig rechtzeitig stellen (Rundbrief für KDV-Berater vom 1. August 2000)

Inhalt

1. Vorwort
2. Der neue Bundeswehrplan: Was genau ist geplant?
3. Wer schnell dienen möchte, sollte auch weiterhin den KDV-Antrag so früh wie möglich stellen
4. Neue Regel: KDV-Antrag erst nach Einberufung zur Bundeswehr stellen
5. Bei der Musterung alles offen lassen
6. Ankündigung der Einberufung zur Bundeswehr
7. KDV-Antrag nach Zustellung des Einberufungsbescheides zur Bundeswehr
8. Verfahren vor dem Ausschuss für Kriegsdienstverweigerung
9. Was machen Kriegsdienstverweigerer, die nicht eingerufen werden?



Wehrungerechtigkeit wird immer größer - Wie kann man sich wehren? (Rundbrief für KDV-Berater vom 5. Januar 2001)

Inhalt

1. Informationen zur späten KDV-Antragstellung finden zunehmend Zuspruch
2. Wehrdienstfähig „T 7" Gemusterte werden nicht mehr einberufen
3. Erreichen weiterer Zurückstellungen durch Widerspruch und Klage im Musterungsverfahren
4. Wehrungerechtigkeit in Verwaltungsgerichtsverfahren einführen
5. Zur Analyse der fehlenden Wehrgerechtigkeit
6. Nichteinberufene wachsen zur Lawine
7. Dürfen Männer müssen, wenn Frauen dürfen, aber nicht müssen?
8. Fast keine EKL-freien Plätze im Zivildienst - Einberufen wird, wer sich selbst einen Platz besorgt


KDV-Aktuell 1/2000 vom 1.8.2000

KDV-Antrag künftig rechtzeitig stellen

1. Vorwort

Die Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen haben den vom Bundesminister für Verteidigung vorgelegten Reformplan "Die Bundeswehr - sicher ins 21. Jahrhundert. Eckpfeiler für eine Erneuerung von Grund auf" im Grundsatz gebilligt. Danach soll es einerseits bei der Wehrpflicht bleiben, auf der anderen Seite sind für Wehrpflichtige lediglich noch 77.000 Dienstposten vorgesehen. Gleichzeitig sollen aber nach wie vor alle staatlich anerkannten Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst einberufen werden. Damit bleibt von der "Allgemeinheit" der Wehrpflicht nichts mehr übrig. Kriegsdienstverweigerer werden zukünftig sogar massiv benachteiligt werden.

Grundgesetz und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangen Wehrgerechtigkeit als zwingende Voraussetzung für die Wehrpflicht. Die ist bei dem Bundeswehr-Reformplan nicht mehr gegeben. Trotzdem will die offizielle Politik an dem freiheitseinschränkenden Zwangsinstrument Wehrpflicht festhalten. Die Wehrpflicht wird illegal - das macht unsere entschiedene Gegenwehr notwendig. Schon vor 10 Jahren haben sich unsere Mitgliedsverbände darauf verständigt, die Abschaffung der Wehrpflicht zum vorrangigen Ziel der Arbeit der Zentralstelle KDV zu machen, weil der Wegfall der Wehrpflicht der wirksamste Schutz der Gewissensfreiheit der Kriegsdienstverweigerer ist. Wenn niemand mehr im Rahmen der Wehrpflicht gezwungen wird, gegen sein Gewissen Kriegsdienst zu leisten, kann dessen Gewissen auch nicht belastet werden.

Zukünftig kann nur noch jeder zweite Taugliche zur Bundeswehr einberufen werden, auf der anderen Seite sollen aber alle Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst geholt werden. Gegen diese unfaire Regelung können sich alle Kriegsdienstverweigerer wehren, indem sie den KDV-Antrag erst stellen, wenn sie zur Bundeswehr einberufen werden.

Wer mit der Stellung des KDV-Antrages - zunächst - abwartet, der hat eine mindestens 50-prozentige Chance, von der Wehrpflicht faktisch nicht mehr betroffen zu werden. Diese Erfolgschance wird sogar noch größer, je mehr Kriegsdienstverweigerer mit ihrer KDV-Antragstellung abwarten, da sich dadurch die Zahl der Verfügbaren für die Bundeswehr steigert. Je mehr aber verfügbar sind und nicht einberufen werden können, umso größer wird die Wehr-Ungerechtigkeit und umso eher fällt die Wehrpflicht. Wer sich erst "spät" als Kriegsdienstverweigerer meldet, handelt zum einen zum seinem eigenen Vorteil, nämlich zu 50% nicht dienen zu müssen, beteiligt sich aber gleichzeitig auch an einer "Kampagne zur Abschaffung der Wehrpflicht".

Damit Kriegsdienstverweigerer ihre Rechte angemessen wahrnehmen können, ist es notwendig, dass die KDV-BeraterInnen sich gründlich mit der neuen Situation und den veränderten Rahmenbedingungen vertraut machen, damit sie qualifiziert beraten können. Wir haben dafür in diesem KDV-Aktuell alle relevanten Informationen zusammen gestellt.


2. Neuer Bundeswehrplan: Was genau ist geplant?

Der am 1. Juni 2000 vom Bundesminister der Verteidigung vorgelegte Bundeswehrplan wurde von der Bundesregierung und der SPD-Fraktion im Bundestag im Grundsatz gebilligt. Details werden noch ausgearbeitet. Sicher ist aber schon heute, dass mit der Verkleinerung der Bundeswehr die Zahl der Dienstposten für Wehrpflichtige auf 77.000 begrenzt wird. Angekündigt, aber noch nicht sicher, sind folgende weiteren Planungen: Die Wehrdienstdauer soll auf neun Monate festgesetzt werden. Wehrübungen soll es nach der Ableistung des neunmonatigen Grundwehrdienstes nicht mehr geben. Der Grundwehrdienst soll auch in Abschnitten von einmal sechs Monaten und anschließend zweimal sechs Wochen abgeleistet werden können. Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, den Grundwehrdienst freiwillig auf bis zu 23 Monate zu verlängern. Die neuen Regelungen sollen am 1.1.2002 in Kraft treten.

Nach diesen Eckdaten werden ab 2002 pro Jahr 88.000 Männer zum Grundwehrdienst einberufen. Da dem Verteidigungsminister über 180.000 Taugliche pro Jahr für den Grundwehrdienst zur Verfügung stehen, kann nur noch jeder zweite einberufen werden. Die Chance, nicht geholt zu werden, ist also 50 zu 50. Das Verteidigungsministerium gibt das allerdings nicht zu. Doch läßt sich das leicht nachrechnen:

Jahrgangsgröße

430.000

Abzüge

Nicht gemustert (Wohnungslose, Untergetauchte u.ä.)

4.300

Nicht wehrdienstfähig

60.200

Wehrdienstausnahmen

12.900

Externer Bedarf

12.900

KDV (maximal 38% der tauglich Gemusterten)

140.000

Bedarf an SaZ/BS

15.000

insgesamt

245.300

Es bleiben für den Grundwehrdienst verfügbar

184.700

Die Familienministerin, die für den Zivildienst zuständig ist, plant, wie bisher jeden anerkannten verfügbaren Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst einzuberufen. Für 2002 sind im Bundeshaushalt 141.000 Einberufungen zum Zivildienst vorgesehen.

Diese Planung des Familienministeriums wird zum groben Unrecht. Wenn von den Tauglichen nur knapp 40% verweigern, darf der Anteil der Kriegsdienstverweigerer an allen Einberufenen (Grundwehr- und Zivildienst) auch nur knapp 40% ausmachen. Jeder höhere Einberufungsanteil wäre ungerecht. In Zahlen ausgedrückt würde eine gerechte Lösung bedeuten: Wenn die geplanten 88.000 Männer, die ab 2002 zum Grundwehrdienst einberufen werden, 60 Prozent ausmachen, dürfen zum Zivildienst nur 60.000 einberufen werden, damit ihr Anteil an den Gesamteinberufenen 40 % ausmacht. Weil die Regierung das so nicht plant, ist jede Überlegung gerechtfertigt, wie diese Ungerechtigkeit, die zudem den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes mißachtet, überwunden werden kann.

Für unsere und Ihre Beratungspraxis bedeutet das eine grundlegende Umstellung. Bisher haben wir allen Kriegsdienstverweigerern geraten, den Kriegsdienstverweigerungsantrag dann zu stellen, wenn die Gewissensentscheidung klar ist, also so früh wie möglich. Zukünftig werden wir über die neue Situation informieren und raten, den KDV-Antrag zum geeigneten Zeitpunkt zu stellen. Das sollte aber nicht daran hindern, den KDV-Antrag schon fertig in der Schublade zu haben, damit er zum richtigen Zeitpunkt nur noch hervorgeholt und dem Kreiswehrersatzamt übergeben werden muss.

3. Wer schnell dienen möchte, sollte weiterhin den KDV-Antrag so früh wie möglich stellen

Wer schnell dienen möchte, sollte auch weiterhin den KDV-Antrag so früh wie möglich stellen: Einige Kriegsdienstverweigerer werden auch zukünftig gerne und schnell den Zivildienst leisten wollen. Manche benötigen nach der Schule eine Orientierungszeit, möchten in den späteren Beruf hineinschnuppern oder haben es schwer, Arbeit zu finden, weil sie noch nicht gedient haben. Wer - aus welchen Gründen auch immer - schnell einberufen werden möchte, kann wie bisher den KDV-Antrag vor oder bei der Musterung im Kreiswehrersatzamt stellen, im schriftlichen Verfahren beim Bundesamt für den Zivildienst anerkannt werden und sich dann eine Zivildienststelle suchen. Wer sich so entscheidet, sollte unverändert unsere volle Unterstützung bei der zügigen Durchführung des Kriegsdienstverweigererverfahrens erhalten.

Eine schnelle Einberufung gibt es übrigens auch für die Wehrpflichtigen, die keine Kriegsdienstverweigerer sind. Sie können sich wegen der Einberufung zum Grundwehrdienst beim Kreiswehrersatzamt melden und sogar weitgehend Einfluß auf den Einberufungstermin, den Dienstort und die Art der Verwendung nehmen.

4. Neue Regel: Den KDV-Antrag erst nach Einberufung zur Bundeswehr stellen

Nach wie vor werden die jungen Wehrpflichtigen sich rechtzeitig informieren und in zeitlicher Nähe der Erfassung oder Musterung zu uns in die Beratung kommen. Bei den ersten Gesprächen sollte es zukünftig auch um die Frage gehen, ob eine sofortige Dienstleistung gewollt ist oder ob ein Abwarten und damit die Chance, gar nicht einberufen zu werden, sich lohnt. Wer sich für "Abwarten" entscheidet, sollte folgendes beachten:

5. Bei der Musterung alles offen lassen

Kurz nach dem 17. Geburtstag wird dem Wehrpflichtigen mitgeteilt, dass er für die Wehrpflicht erfasst wurde und seine Daten dem Kreiswehrersatzamt übermittelt wurden. Danach verschickt das Kreiswehrersatzamt einen Fragebogen zur Vorbereitung der Musterung. Mit diesem Fragebogen werden vor allem die Ausbildungsdaten (voraussichtliches Ende der Schule oder Lehre) erfragt, um den Musterungstermin festlegen zu können. Wer keine besonderen Wünsche äußert, wird etwa neun bis sechs Monate vor dem Ausbildungsende gemustert. Wer sich für "Abwarten" entschieden hat, sollte in dem Fragebogen weder etwas von besonderen Verwendungswünschen für die Bundeswehr noch von Kriegsdienstverweigerung erwähnen.

Bei der Musterung wird der zu Musternde gefragt, ob er einen KDV-Antrag stellen möchte. Wer sich für "Abwarten" entschieden hat, kann diese Frage getrost verneinen oder mit "Ich habe mich noch nicht entschieden" beantworten. Im Anschluss an die ärztliche Musterungsuntersuchung erfolgt in der Regel die "Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung", ein Eignungstest für militärische Verwendungen. Auch bei diesem Eignungstest kann man sich "neutral" verhalten, also alles normal ausfüllen, sollte aber keine Verwendungswünsche und Bereitschaft zu freiwilligem Wehrdienst oder Auslandsverwendungen angeben. Wer schlechte Testergebnisse erwirkt, ist für den Wehrdienst schlechter verwendbar und wird eher gar nicht einberufen.

6. Ankündigungen der Einberufung zur Bundeswehr

In manchen Fällen, vor allem, wenn die Musterung schon länger zurückliegt, kündigen das Kreiswehrersatzamt oder die Truppe die bevorstehende Einberufung an. Hier sind dreierlei Schreiben möglich:

Manchmal schreibt die Truppe (insbesondere die Marine), dass das Kreiswehrersatzamt mitgeteilt habe, dass der Wehrpflichtige zu der betreffenden Einheit einberufen werden soll. Diese Schreiben haben rechtlich keine Bedeutung, besagen aber, dass die Einberufung konkret geplant ist. Wer nach Erhalt eines solchen "Begrüßungsschreibens" den KDV-Antrag stellt, kommt in das schriftliche Verfahren beim Bundesamt für den Zivildienst. Der KDV-Antrag hat aufschiebende Wirkung, eine Einberufung zur Bundeswehr kann also nicht mehr erfolgen.

Wenn die Musterung länger als zwei Jahre zurückliegt, muss vor der Einberufung zur Bundeswehr eine Anhörung erfolgen. Mit diesem Schreiben des Kreiswehrersatzamtes wird der Wehrpflichtige unterrichtet, dass seine Einberufung zum Grundwehrdienst geplant ist, und gebeten, etwaige Hinderungsgründe (veränderte Tauglichkeit, Zurückstellungsgründe, Unabkömmlichkeit am Arbeitsplatz) vorzutragen. Wer solche Gründe vortragen kann, sollte das tun. Üblicherweise wird mit der Ausfertigung des Einberufungsbescheides gewartet, bis alle vorgetragenen Gründe geprüft sind. Wenn einer der vorgetragenen Gründe die mögliche Einberufung hindert, ist Zeit gewonnen. Wenn alle vorgetragenen Gründe abgelehnt werden, wird man mit hoher Wahrscheinlichkeit auch einberufen. Der Wehrpflichtige sollte entscheiden, ob er jetzt den KDV-Antrag stellt - und dann ins schriftliche Verfahren beim Bundesamt für den Zivildienst kommt - oder aber seine Restchance nutzt, doch nicht gebraucht und einberufen zu werden.

Wenige Wehrpflichtige erhalten eine Benachrichtigung, dass sie als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden können. Dieses Schreiben, das üblicherweise als "einfacher" Brief kommt, hat Auswirkungen auf einen nach Erhalt der Benachrichtigung gestellten KDV-Antrag. Für diesen ist der Ausschuss für Kriegsdienstverweigerung zuständig und er hat gegenüber einer möglicherweise folgenden Einberufung zur Bundeswehr keine aufschiebende Wirkung. In der Ausfallsbenachrichtigung ist ein Termin angegeben, bis zu dem der Wehrpflichtige den endgültigen Einberufungsbescheid erhalten muss. Verstreicht dieser Termin, ohne dass der Einberufungsbescheid kommt, gilt für den danach gestellten KDV-Antrag wieder das KDV-Verfahren beim Bundesamt für den Zivildienst und der KDV-Antrag hat aufschiebende Wirkung gegenüber einer Einberufung zur Bundeswehr. Wenn der Wehrpflichtige "gute Nerven" hat, kann er ohne weiteres abwarten, ob tatsächlich jemand ausfällt, für den er einspringen muss.

Der Wehrpflichtige kann der Ausfallsbenachrichtigung aber auch mit einem KDV-Antrag zuvor kommen, obwohl er das Schreiben schon erhalten hat. Wie das geht, ist im nächsten Abschnitt genau erläutert. Für einen "einfachen" Brief gelten die gleichen Bedingungen bezüglich des Zugangs beim Empfänger wie für ein Einschreiben, allerdings mit dem Unterschied, dass der Zugang eines einfachen Briefes beim Wehrpflichtigen von der Behörde letztlich nicht nachgewiesen werden kann.

7. KDV-Antrag nach Zustellung des Einberufungsbescheides zur Bundeswehr

Der entscheidende Zeitpunkt für die Stellung des KDV-Antrags wird zukünftig für die meisten die Zustellung des Einberufungsbescheides zur Bundeswehr sein. Bevor wir die weiteren Details für die Stellung des KDV-Antrags erläutern, einige grundsätzliche Anmerkungen vorweg:

Zukünftig werden die Kreiswehrersatzämter nur die Hälfte der Verfügbaren einberufen können. Sie haben die Aufgabe, die geeignetsten Wehrpflichtigen auf die richtige Stelle in die Truppe zu bringen. Dazu sollen vor allem die Wehrpflichtigen, die Interesse am Wehrdienst, möglichst sogar an einer späteren Längerverpflichtung als Zeitsoldat und an Auslandseinsätzen haben, einberufen werden. Manchmal geäußerte Befürchtungen, dass vorrangig potentielle Kriegsdienstverweigerer zur Bundeswehr einberufen werden, um Zivildienstpflichtige zu "produzieren", sind unseres Erachtens unbegründet. Kreiswehrersatzämter sind keine Behörden zur Verärgerung der Jugend, sondern sollen möglichst optimal die Dienstposten in der Truppe füllen.

Außerdem soll die Bundeswehrverwaltung das Einberufungsverfahren so organisieren, dass alle Hinderungsgründe - auch die Kriegsdienstverweigerung - vor Antritt des Wehrdienstes abschließend geklärt werden. Es ist also nicht zu befürchten, dass Kriegsdienstverweigerer-Verfahren bis nach Dienstantritt verschleppt werden.

Wir empfehlen, den KDV-Antrag erst zu stellen, wenn der Einberufungsbescheid übersandt wurde. Nur dann ist sicher, dass der Wehrpflichtige zu der Hälfte der tauglich Gemusterten gehört, die tatsächlich einberufen werden.

Wenn der Einberufungsbescheid kommt und der Wehrpflichtige schnell ist, kann er - obwohl er den Einberufungsbescheid schon in Händen hält - in vielen Fällen dennoch erreichen, dass sein KDV-Antrag im schriftlichen Verfahren beim Bundesamt für den Zivildienst entschieden wird und sein KDV-Antrag aufschiebende Wirkung gegenüber der Einberufung zur Bundeswehr hat.

Wie kommt das?

Der Einberufungsbescheid kommt normalerweise als Einschreiben. Diese gelten erst mit Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe zur Post als zugestellt (es gelten alle Tage, also auch Sonn- und Feiertage). Entscheidend ist nicht das Datum, das das Kreiswehrersatzamt auf den Einberufungsbescheid geschrieben hat, sondern das Datum des Poststempels auf dem Briefumschlag. Wird der Einberufungsbescheid zum Beispiel am Montag zur Post gegeben, gilt er rechtlich mit Ablauf des Donnerstags, also Donnerstag Nacht um 24 Uhr, als zugestellt. Das gilt selbst dann, wenn der Einberufungsbescheid bereits am Dienstag - und das wird die Regel sein - schon ankommt. Wird ein Kriegsdienstverweigerungsantrag in diesem Fall bis Donnerstag um 24.00 Uhr (am besten in den Dienststunden des Kreiswehrersatzamtes am Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag) beim Kreiswehrersatzamt persönlich übergeben, ist dieser KDV-Antrag gestellt, bevor der Einberufungsbescheid (theoretisch - und damit rechtlich gesehen) als zugestellt gilt. Wichtig ist, dass der KDV-Antrag persönlich im Kreiswehrersatzamt abgegeben wird. Wenn der Antrag per Brief oder Einschreiben geschickt wird, gilt auch hier die Zustellungsfiktion und er kommt erst mit Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe zur Post an.

Geht der KDV-Antrag tatsächlich vor der theoretischen Zustellung des Einberufungsbescheides beim Kreiswehrersatzamt ein, hat er aufschiebende Wirkung und wird im schriftlichen Verfahren beim Bundesamt für den Zivildienst bearbeitet. Für den Kriegsdienstverweigerer ist es so, als ob er den KDV-Antrag schon bei der Musterung gestellt hätte.

Wer seinen fertigen KDV-Antrag in der Schublade hat, kann schnell reagieren. Wenn jemand nicht zu Hause ist, kann der Antrag auch von Dritten (Freundin, Eltern etc.) im Kreiswehrersatzamt abgegeben werden. In jedem Fall sollten sich der Kriegsdienstverweigerer selbst oder die Überbringer des Antrags den Antragseingang mit Datum und Uhrzeit vom Kreiswehrersatzamt bestätigen lassen. Wenn man den Antrag außerhalb der Dienststunden in den Briefkasten am Kreiswehrersatzamt werfen muss, sollte ein Zeuge dabei sein, der den Einwurf ggf. bestätigen kann.

Für die Antragstellung reicht der KDV-Antrag selbst. Begründung, Lebenslauf und Führungszeugnis können problemlos nachgereicht werden. Wer alles fertig in der Schublade liegen hat, kann natürlich auch alles auf einmal einreichen. Nur beim Führungszeugnis ist eine langfristige Vorbereitung schwierig, da dieses bei Einreichung nicht älter als drei Monate sein darf.

Mit einem getrennten Schreiben sollte der Kriegsdienstverweigerer anschließend auf jeden Fall gegen den Einberufungsbescheid Widerspruch einlegen. Hierbei muß die im Einberufungsbescheid angegebenen Widerspruchsfrist (14 Tage ab Zustellung) eingehalten werden. Als Grund ist der KDV-Antrag, der vor der theoretischen Zustellung des Einberufungsbescheides tatsächlich beim Kreiswehrersatzamt eingegangen ist, anzugeben. Eine solche Begründung mag dem Laien komisch vorkommen, ist für die Verwaltungsbeamten im Kreiswehrersatzamt aber völlig normal. Der Einberufungsbescheid wird problemlos aufgehoben, wenn die angegebenen Daten stimmen.

In manchen - wegen der hohen Verwaltungskosten sehr seltenen - Fällen kommt der Einberufungsbescheid auch "mit Postzustellungsurkunde". Hier gilt keine "Drei-Tages-Frist", sondern der Augenblick der Übergabe des Einberufungsbescheides oder der Benachrichtigung, dass ein Schreiben mit Postzustellungsurkunde im Postamt hinterlegt ist. In diesem Fall kann man dem Einberufungsbescheid nicht mehr zuvorkommen.

Für KDV-Anträge, die nach der ober erläuterten Zustellung des Einberufungsbescheides gestellt werden, ist der Ausschuss für Kriegsdienstverweigerung zuständig. Diese KDV-Anträge haben keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Einberufung zum Grundwehrdienst.

8. Das Verfahren vor dem Ausschuss für Kriegsdienstverweigerung

Wer bei Zustellung des Einberufungsbescheides nicht schnell genug ist, kommt in das Verfahren vor dem Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung. Dieses Verfahren ist und bleibt problematisch und wird von uns immer wieder kritisiert. Vor allem einzelne Vorsitzende treiben mancherorts ihr Unwesen. Dennoch ist es so, dass 60% aller Fälle nach Aktenlage entschieden werden und insgesamt 80% der Verfahren mit der Anerkennung enden. Wir gehen davon aus, dass sich diese Relation nicht verschlechtern, sondern allenfalls etwas verbessern wird. Bundeswehrverwaltung und Truppe haben an einem reibungslosen Grundwehrdienst Interesse, bei dem Wehrpflichtige, die im KDV-Verfahren stecken, nur stören. Wenn der KDV-Antrag zügig, vollständig und gut begründet eingereicht wird, kann auch weit vor dem möglichen Dienstantritt bei der Bundeswehr - in den meisten Fällen nach Aktenlage - darüber entschieden werden.

(Quelle: Daten und Fakten zur Entwicklung von Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst, herausgegeben vom Bundesamt für den Zivildienst, 6. Auflage 1998, Seite 14. Die Angaben für 1998 und 1999 wurden telefonisch beim Bundesamt für Wehrverwaltung erfragt. Es geht um die in den jeweiligen Jahren rechtskräftig abgeschlossenen KDV-Verfahren bei Ausschüssen, Kammern und Verwaltungsgerichten.)

Wichtig für die eingereichten Unterlagen ist, dass erklärt wird, warum der Antrag erst "so spät" gestellt wurde. Dabei sollte es so erklärt werden, wie es ist, nämlich dass der Antragsteller wegen der fehlenden Wehrgerechtigkeit zunächst abgewartet hat, ob er überhaupt gebraucht wird.

Wichtig ist ebenso, dass die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe deutlich herausgearbeitet wird. Hierauf muss besonderes Augenmerk bei der Begleitung des Wehrpflichtigen im KDV-Verfahren gelegt werden.

Wichtig ist - drittens -, dass der Beistand den Kriegsdienstverweigerer in die möglicherweise stattfindende Anhörung vor dem Ausschuss für Kriegsdienstverweigerung begleitet.

9. Was machen Kriegsdienstverweigerer, die nicht einberufen werden?

Inhaltlich richtet sich die Kriegsdienstverweigerung gegen das Töten im Krieg. Kein Kriegsdienstverweigerer sollte das vergessen. Weil zur Zeit aber keine Bedrohung absehbar ist, können alle abwarten. Sobald klar ist, dass in Friedenszeiten nicht mehr einberufen werden kann (Altersgrenze oder entsprechende Zusage), bleibt es aber sinnvoll, einen Kriegsdienstverweigerungs-Antrag zu stellen. Ein solcher KDV-Antrag ist nicht nur die persönliche Absicherung bei sich möglicherweise verändernden Weltlagen, sondern auch Demonstration für Frieden und gegen Krieg!


KDV-Aktuell 1/2000 vom 5.1.2001

Wehrungerechtigkeit wird immer größer - Wie kann man sich wehren? (Rundbrief für KDV-Berater vom 5. Januar 2001)

1. Informationen zur späten KDV-Antragstellung finden Zuspruch

Die Wehrungerechtigkeit wird immer größer, die Benachteiligung der Zivildienstleistenden immer schlimmer. Im Sommer diesen Jahres hat die Zentralstelle KDV deshalb eine Kampagne zur Abwehr der Wehrungerechtigkeit begonnen. Während bei der Bundeswehr nur jeder zweite taugliche und verfügbare Wehrpflichtige einberufen wird, werden zum Zivildienst alle Kriegsdienstverweigerer geholt. Um diesem Unrecht angemessen zu begegnen, empfehlen die Zentralstelle KDV und eine Reihe ihrer Mitgliedsverbände, den KDV-Antrag erst dann zu stellen, wenn eine Einberufung zum Wehrdienst tatsächlich erfolgt. Damit wahrt sich auch der Kriegsdienstverweigerer eine Chance von 50 zu 50, gar nicht geholt zu werden (vgl. auch KDV-Aktuell 1/2000). Weil immer weniger Grundwehrdienstleistende in der Bundeswehr gebraucht werden, hat der Bundesminister der Verteidigung neben dem Wehrdienst und dem Zivildienst quasi eine dritte Dienstmöglichkeit geschaffen, nämlich den „NICHT-Dienst" oder „NULL-Dienst".

Eine Auswertung unserer Beratungsgespräche hat ergeben, dass Jugendliche zunehmend daran interessiert sind, ihren KDV-Antrag nicht gleich bei der Musterung, sondern erst später zu stellen. Über die Hälfte der Ratsuchenden sind inzwischen dankbar für den Hinweis und beginnt zunächst mit der weiteren Ausbildung oder dem Studium. Der kleinere Teil der Dienstpflichtigen hat sich in der Lebensplanung so auf die sofortige Ableistung des Zivildienstes eingestellt, dass sie möglichst unverzüglich nach dem Ausbildungsende oder dem Abitur mit dem Zivildienst beginnen möchten.

Beide Gruppen werden von uns ausführlich informiert und in ihren jeweiligen Planungen (schnell in den Zivildienst / zunächst weitere Ausbildung) unterstützt. Hilfreich ist dabei unsere neue Internet-Seite: www.wehrpflicht-nein-danke.de .

2. „T-7 Gemusterte" werden nicht mehr einberufen - Wichtige Konsequenzen für Musterungsüberprüfungen

Mit Erlass vom 6.10.2000 hat das Bundesministerium der Verteidigung geregelt, dass mit dem Tauglichkeitsgrad „T 7" Gemusterte ab sofort nicht mehr zum Wehrdienst einberufen werden. Die Regelungen sind für den Zivildienst übernommen worden (BMVg WV I 5 - Az 24-07-01/24-09-01).

Bereits versandte Ankündigungen der Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst werden zurückgenommen, ausgestellte Einberufungsbescheide aufgehoben. Wenn das Bundesamt für den Zivildienst nicht von sich aus tätig wird, sollten sich die betroffenen Kriegsdienstverweigerer an das Bundesamt für den Zivildienst wenden.

Wer schon im Dienst ist, wird aber nicht entlassen. Da bisher tauglich Gemusterte mit dem Tauglichkeitsgrad „T 7" zukünftig untauglich sein sollen, lohnt sich für im Dienst befindliche Dienstleistende eine Tauglichkeitsüberprüfung. Es kann gut sein, dass nach den geänderten Tauglichkeitsrichtlinien, die im Jahre 2001 geändert werden sollen, die Untauglichkeit festgestellt wird und damit die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt. Eine Tauglichkeitsüberprüfung kann mit einem Antrag an das Bundesamt für den Zivildienst eingeleitet werden.

Wer einen Ersatzdienst im Zivil- und Katastrophenschutz (so genannte „7-Jahres-Verpflichtung") oder einen „Anderen Dienst im Ausland" nach § 14 b Zivildienstgesetz leistet, wird als „T 7"-Gemusterter nicht mehr zum Wehr- oder Zivildienst einberufen, wenn er den Ersatzdienst im Zivil- und Katastrophenschutz bzw. den Anderen Dienst im Ausland" vorzeitig abbricht.

Nicht nur bisher „T 7" tauglich Gemusterte sollen in Zukunft als untauglich gelten. Insgesamt werden die Tauglichkeitskriterien geändert. Mancher, der bisher „wehrdienstfähig T 3" gemustert wurde, könnte künftig ebenfalls „nicht wehrdienstfähig" sein. Es lohnt sich deshalb, eine Tauglichkeitsüberprüfung zu beantragen, falls man bisher „T 3" eingestuft wurde.

Wer trotzdem gerne „auf Zeit" im sozialen Bereich arbeiten möchte, kann das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) oder das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) wählen. Das ist ein Ausweg, wenn jemand sich schon auf das Jahr Zivildienst eingestellt hatte.

In der öffentlichen Diskussion ging es kurze Zeit darum, ob Verheiratete ebenfalls - wie zum Beispiel Väter mit Sorgerecht - nicht mehr einberufen werden sollen. Nach entsprechenden Vorabmeldungen in Zeitungen hat der Verteidigungsminister aber angeordnet, verheiratete Wehrpflichtige wie alle übrigen Wehrpflichtigen weiter einzuberufen. Finanziell hätte sich eine solche Freistellung übrigens für den Bund gelohnt. Ca. 50 Millionen DM werden jedes Jahr als Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz an die Ehefrauen verheirateter Grundwehrdienstleistender und Zivildienstleistender gezahlt. Es bleibt abzuwarten, ob die Sparmaßnahme stillschweigend doch kommt.

3. Erreichen weiterer Zurückstellungen durch Widerspruch und Klage im Musterungsverfahren

Wegen der Diskussion um die Zukunft der Wehrpflicht wollen viele Wehr- und Zivildienstpflichtige zunächst die Ausbildung absolvieren. Sie verbinden damit die - nicht unberechtigte - Hoffnung, dass nach dem Ende ihrer Ausbildung Wehr- und Zivildienstpflicht abgeschafft sind.

Ein Problem bei dieser Planung ist, dass eine weitere Zurückstellung nach dem Abitur oder dem Abschluss der ersten Lehre erst erreicht werden kann, wenn die nachfolgende Ausbildung (Lehre oder Studium) „weitgehend" gefördert ist. Diese weitgehende Förderung ist dann erreicht, wenn ein Drittel der Mindestausbildungszeit zurückgelegt ist. Gerechnet werden die vollen Halbjahre, nicht nur die Vorlesungszeiten. Reine Prüfungszeiten bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Dauert ein Studium (ohne Prüfungszeit) acht Semester (= 48 Monate), entsteht der Zurückstellungsanspruch mit dem 17. Monat des Studiums. Bei einer Lehre ohne Hochschulreife oder dem zweiten Bildungsweg bis zur Hochschulreife entsteht der Zurückstellungsgrund sofort. Anders ist es bei einer Lehre nach dem Abitur oder der Fachhochschulreife oder einer zweiten Lehre. Wenn sie wie meist üblich drei Jahre (= 36 Monate) dauert, ist der Zurückstellungsanspruch mit dem 13. Monat erreicht. Die Zurückstellung muss dann innerhalb von drei Monaten beantragt werden.

Es stellt sich die Frage: Wie kann man es zuverlässig erreichen, in der Zeit, in der man noch nicht zurückgestellt ist, nicht einberufen zu werden? Am einfachsten geht das in den Fällen, in denen der Wehrpflichtige noch nicht gemustert ist. Hier kann folgender Weg gegangen werden:

Gegen den Musterungsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung gegenüber einer Einberufung. In dem Widerspruchsverfahren müssen von der Wehrbereichsverwaltung, die über den Widerspruch entscheidet, alle vorgetragenen Gründe geprüft werden. Je nachdem, was der Wehrpflichtige vorträgt, sind erneute ärztliche Untersuchungen, oft auch Facharztuntersuchungen, nötig. Liegen alle Ergebnisse vor, kann über den Widerspruch entschieden werden. Üblicherweise erreicht der Wehrpflichtige dadurch einen Zeitgewinn von drei bis sieben Monaten.

Gegen die Entscheidung der Wehrbereichsverwaltung kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Auch hier muss das Verwaltungsgericht sorgfältig alle Gründe, die der Wehrpflichtige vorträgt, prüfen. Vor allem aber werden Klagen beim Verwaltungsgericht in der Reihe ihres Eingangs bearbeitet. Da die Verwaltungsgerichte erheblich überlastet sind, vergeht bis zur Entscheidung mindestens ein halbes, in der Regel aber ein ganzes Jahr und mehr. Wie schnell mit einer Entscheidung bei den jeweils zuständigen Kammern der Verwaltungsgerichte zu rechnen ist, kann man bei den Anwälten am Ort erfahren.

Die Klage gegen die Musterungsentscheidung hat allerdings keine aufschiebende Wirkung gegenüber einer möglichen Einberufung zur Bundeswehr. Deshalb könnte das Kreiswehrersatzamt eine Einberufung zum Grundwehrdienst aussprechen. Diese mögliche Einberufung zur Bundeswehr kann der Wehrpflichtige durch die Stellung eines KDV-Antrags verhindern.

Der KDV-Antrag sollte erst, aber dann auch unmittelbar nach der Verhandlung über den Musterungswiderspruch gestellt werden, weil er vorher das Ergebnis der Musterung „verfälschen" könnte. (Wehrpflichtige werden eher für untauglich, Kriegsdienstverweigerer eher für tauglich gehalten, da es zukünftig darum gehen wird, die Zahl der für die Bundeswehr Verfügbaren zu drücken, aber die Gesamtzahl der Einberufenen mit Hilfe des Zivildienstes hoch zu halten.) Der KDV-Antrag hat „aufschiebende Wirkung", verhindert also die Einberufung zum Grundwehrdienst, wenn er vor einer Einberufung im Kreiswehrersatzamt eingeht. Er wird aber erst bearbeitet, wenn das Musterungsverfahren abgeschlossen ist, also nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. In der Regel hat man dann schon Anspruch auf die Zurückstellung bis zum Ende der Ausbildung/des Studiums.

Auch das nach dem Ende des Musterungsverfahrens nun beginnende KDV-Verfahren kann der Wehrpflichtige notfalls wieder so betreiben, dass es erst nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (mit der üblichen Dauer von einem Jahr und mehr) abgeschlossen ist. Wer zunächst nur den Antrag stellt und ansonsten keine Unterlagen einreicht, muss vom Bundesamt für den Zivildienst abgelehnt werden. Gegen diese Ablehnung kann innerhalb eines Monats Klage eingereicht werden und wenn dann spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Kriegsdienstverweigerungsgründe vorgetragen werden, erfolgt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Allerdings riskiert man, dass das Verwaltungsgericht einem jeweils die Verfahrenskosten auflädt (Gerichts- und Anwaltskosten betragen im Regelfall ca. 2.400 DM).

Wer die Rechtslage so ausnutzt, erreicht selbst bei langen Studiengängen das zweite Drittel der Mindeststudienzeit und hat Anspruch auf Zurückstellung. Er darf nur nicht versäumen, den Zurückstellungsantrag fristgerecht - also innerhalb dreier Monate nach Erreichen des zweiten Drittels der Mindestausbildungszeit - zu stellen.

Ob es dann, wenn das Studium beendet ist, Wehr- und Zivildienst noch gibt, ist mehr als fraglich. Ein Zeitgewinn lohnt sich also vermutlich.

Um das Verfahren sicher durchzuführen, wird es in den meisten Fällen sinnvoll sein, eine/n im Wehrrecht erfahrene/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt mit der Abwicklung zu beauftragen. Die RechtanwältInnen sind zu finden auf unserer Homepage unter http://www.zentralstelle-kdv.de/anwalt.htm.

4. Wehrungerechtigkeit in Verwaltungsgerichtsverfahren einführen

In der politischen Diskussion wird die fehlende Wehrgerechtigkeit immer stärker aufgegriffen. Die FDP will wegen der fehlenden Wehrgerechtigkeit die Wehrpflicht aussetzen, der hessische CDU-Ministerpräsident aus diesem Grunde eine allgemeine Dienstpflicht einführen, um die bei der Bundeswehr nicht mehr benötigten Männer ebenfalls in einen Dienst bringen zu können. Bundespräsident Johannes Rau hat auf der Kommandeurstagung neue schlüssige Erklärungen für die Beibehaltung der Wehrpflicht eingefordert, da die bisher vorgetragenen Gründe diese offensichtlich nicht mehr tragen würden. Der Wehrbeauftragte des Bundestages, Dr.Wilfried Penner, hat ebenfalls an verschiedenen Stellen nachdrücklich auf die fehlende Wehrgerechtigkeit hingewiesen.

Mit statistischem Betrug versucht das Bundesministerium der Verteidigung trotzdem, weiterhin Wehrgerechtigkeit vorzutäuschen. Das einschlägige „Hintergrundpapier zur Wehrgerechtigkeit" ist vom Ministerium ins Internet gestellt worden (www.bundeswehr.de). Wir haben das „Hintergrundpapier" einer sorgfältigen Analyse unterzogen (siehe unten). Es ist offensichtlich, dass schon 2001 nur noch 70 % der verfügbaren tauglichen Wehrpflichtigen einberufen werden sollen und dann von Jahr zu Jahr weniger. Schon jetzt erhalten manche tauglich gemusterten und verfügbaren Grundwehrdienstpflichtigen einen Brief mit folgendem Wortlaut: „Sehr geehrter Herr ..., Sie haben den Tauglichkeitsgrad „wehrdienstfähig" mit dem Verwendungsgrad „7" erhalten. Deshalb brauchen Sie mit einer Einberufung zum Grundwehrdienst nicht mehr zu rechnen." (aus: Anlage zu BMVg vom 6.10.2000 - WV I 5 - Az 24-07-01/24-09-01). Es wird also zugegeben, dass Taugliche nicht einberufen werden.

Da mit der fehlenden Wehrgerechtigkeit die Frage der Zulässigkeit der Wehrpflicht aufgeworfen wird, möchten wir Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bitten, in Verwaltungsgerichtsverfahren auf diesen Umstand hinzuweisen. Zum Einen erscheint für den einzelnen Kläger sein Anspruch auf Nichtheranziehung, Zurückstellung, Tauglichkeitseinstufung etc. in einem völlig anderen Licht, wenn gleichzeitig deutlich wird, dass Hunderttausende wehrpflichtiger und verfügbarer Männer gar nicht geholt wurden oder werden. Zum Anderen besteht bei einer günstigen Zusammensetzung des Gerichts die Chance, dass die Richter wegen dieser neuen Situation ebenfalls Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Wehrpflicht haben und ihre Bedenken dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen. Soweit Gerichte das Problem aufgreifen, bitten wir um Nachricht.

5. Zur Analyse der fehlenden Wehrgerechtigkeit

Schon 1978 hat das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf Artikel 3 Grundgesetz die Wehrgerechtigkeit zur Bedingung der Wehrpflicht gemacht. In den Leitsätzen zur Entscheidung vom 13.4.1978 (2 BvF 1/77 u.a.) ist ausgeführt:

„1. Die von der Verfassung geforderte militärische Landesverteidigung kann auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht, aber - sofern ihre Funktionstätigkeit gewährleistet bleibt - verfassungsrechtlich unbedenklich beispielsweise auch durch eine Freiwilligenarmee sichergestellt werden.

2. Die allgemeine Wehrpflicht ist Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens. Ihre Durchführung steht unter der Herrschaft des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz."

Diese Bedingung kann heute nicht mehr erfüllt werden. Deshalb arbeitet des Bundesministerium der Verteidigung mit Schwindelstatistiken, die am 15.11.2000 in einem so genannten „Hintergrundpapier zur Wehrgerechtigkeit" (Internet: www.bundeswehr.de) veröffentlicht wurden. Nachstehend erläutern wir die Fehler am Beispiel des Planungsjahres 2005 (kursiv gedruckte Angaben sind Zitate aus dem „Hintergrundpapier"):

Bundesministerium der Verteidigung

Unsere Nachrechnung 7)

Nachberechnungen

1) Ca. 80% aller Wehrpflichtigen werden zwischen dem 19. und 22. Lebensjahr eingezogen. Der dargestellte Wert errechnet sich als Durchschnittswert derjenigen vier Geburtsjahrgänge, die im Planungsjahr dieses Alter erreichen. Alle weiteren Prozentangaben beziehen sich auf den Wert „Aufkommen".

2) Personen, die im Ausland leben oder auf Grund offensichtlicher Hinderungsgründe wie z.B. anerkannter Behinderungen nicht gemustert werden

3) erwartete Zahl nicht Tauglicher, einschl. bisheriger T-7

4) z.B. dritte Söhne, Väter, Theologen, unzumutbare Härtefälle

5) gemittelter Bedarf in den Geburtsjahrgängen 1970-74 für Polizei, BGS, Zivil-und Katastrofenschutz, Entwicklungshilfe

6) Prognose auf Grund gegenwärtiger Erfahrungen

7) Wir orientieren uns an den Vorgaben des Bundesministers der Verteidigung, der in anderen Veröffentlichungen die durchschnittlichen Geburtsjahrgangsstärken für die Planungsjahre 2000 bis 2010 mit 430.000 Männern angegeben hat. Durch Zuwanderung und Einbürgerungen dürften die Jahrgänge tatsächlich noch etwas größer sein.

8) Unsere Vor-Ort-Recherche hat ergeben, dass höchstens 1 % der deutschen Männer im Alter von 18 bis 21 Jahren als Tippelbrü der auf der Straße leben oder als Drogenabhängige unerreichbar sind. Wenn die vom Verteidigungsminister angegebenen 4 % stimmten, würden entweder die Kreiswehrersatzämter schlecht arbeiten oder wir schreckliche soziale Verhältnisse haben. Die in Fußnote 2 angeführte Begründung stimmt nicht, da die dort genannten Personen als „Nicht Wehrdienstfähige" oder als „Wehrdienstausnahmen" registriert werden.

9) In den letzten Jahren wurden durchschnittlich 88% tauglich gemustert, von denen knapp 4 % den Tauglichkeitsgrad „7" bekamen. Da dieser Tauglichkeitsgrad zukünftig als untauglich gewertet werden soll, gehen wir - mit Sicherheitsmarge - von 12 % bisher schon Untauglichen plus 5 % neu Untauglichen aus.

10) Bisher hat kein Geburtsjahrgang mehr als 30,6 % anerkannte Kriegsdienstverweigerer. Deshalb ist 32 % als zukünftiger Wert angemessen.

11) Die Bundeswehr benötigt jährlich 25.000 neue Zeitsoldaten. Von denen sollen zukünftig 8 % (= 2.000) Frauen sein und 40 % (=10.000) werden auch zukünftig aus den Reihen der Grundwehrdienstleistenden angeworben werden. Der Bedarf an Zeitsoldaten, die direkt über die Freiwilligenannahmestellen angeworben werden und deshalb nicht zum Grundwehrdienst einberufen werden können, ist danach 13.000.

Wir sind sicher, dass nur noch knapp die Hälfte der Wehrpflichtigen einberufen wird. Dass unsere Kritik berechtigt ist, wird auch durch zwei andere Fakten bewiesen, die ohne Statistikkenntnisse nachvollziehbar sind:

1. Die Geburtsjahrgänge, die in den letzten Jahren zur Einberufung anstanden, waren kleiner. Trotzdem wurden pro Jahr in der noch größeren Bundeswehr etwa 135.000 bis 150.000 Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst einberufen. Dass jetzt bei größeren Geburtsjahrgängen nur gut 100.000 verfügbar sein sollen, widerspricht jeder Vernunft.

2. Die Kommission „Gemeinsame Sicherheit und Zukunft der Bundeswehr" unter dem früheren Bundespräsidenten von Weizsäcker hat ihre Berechnungen auf Grund von Zahlen des Bundesministers der Verteidigung vorgenommen, die im Frühjahr 2000 übermittelt wurden. Zu diesem Zeitpunkt hat der Verteidigungsminister angegeben, bis zum Jahre 2010 könnte jährlich mit mindestens 150.000 einberufbaren Wehrpflichtigen gerechnet werden. Warum diese Angabe wenige Monate später nicht mehr stimmen soll, ist ebenfalls nicht einzusehen.

6. Die Nichteinberufenen wachsen zur Lawine

Weil in den letzten Jahren von den ca. 180.000 tauglichen und verfügbaren Wehrpflichtigen jeweils nur weniger als 150.000 einberufen wurden, haben sich allein in den letzten drei Jahren mindestens 90.000 überzählige Wehrpflichtige angesammelt. Wenn jetzt jedes Jahr weniger einberufen werden, wird aus diesem Rest eine riesige Menge, die von Jahr zu Jahr wächst, weil halt Jahr für Jahr mehr übrig bleiben. Alle müssen - auch wenn es immer unwahrscheinlicher wird - bis zu ihrem 25. bzw. 28. Geburtstag noch mit einer Einberufung rechnen. Erst dann wachsen sie aus dem Topf der Verfügbaren heraus. Alle haben deshalb Schwierigkeiten, Dauerarbeitsstellen zu finden - so wirkt sich die Wehrungerechtigkeit immer ärgerlicher aus. Das Ausmaß zeigt die folgende Grafik:


Nichteinberufenen-Lawine

Legende2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010
Verfügbare, nicht benötigte Wehrpflichtige 270.515 296.160 325.551 362.200 399.200 442.500 486.000 530.400 560.000 576.200
Zum Grundwehrdienst Einberufene 129.000 128.400 109.500 97.400 96.000 94.600 92.100 91.600 90.200 88.100
Summe Wehrpflichtige 399.515 424.560 435.051 459.600 495.200 537.100 579.100 622.000 650.200 664.300


Die Nichtausschöpfung der Jahrgänge durch die Bundeswehr steht im krassen Gegensatz zum Zivildienst, der alle verfügbaren anerkannten Kriegsdienstverweigerer einberuft.

Wenn Hintergrundinformationen zu statistischen Angaben benötigt werden, können diese in der Zentralstelle KDV erfragt werden. Erste Informationen stehen im Internet unter: www.zentralstelle-kdv.de/reform11.htm (Wie der Verteidigungsminister 75.000 Wehrpflichtige verschwinden läßt)

7. Dürfen Männer müssen, wenn Frauen dürfen, aber nicht müssen?

Am 27.10.2000 hat der Deutsche Bundestag Artikel 12a Absatz 4 des Grundgesetzes geändert. Die bisherige Formulierung „Sie (die Frauen, d.R.) dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten" wurde geändert in: „Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst an der Waffe verpflichtet werden". Mit dieser Formulierung haben alle im Bundestag vertretenen Parteien fast einmütig zum Ausdruck gebracht, dass sie zwar Frauen als freiwillige Soldatinnen in der Bundeswehr zulassen, aber gleichzeitig verhindern wollen, dass eine Wehrpflicht für Frauen eingeführt wird. Daraus ergibt sich die Situation, dass Frauen dürfen, aber nur Männer müssen.

Mit dieser Grundgesetzänderung stellt sich die Frage neu, ob die Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer mit dem Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nach Artikel 3 Grundgesetz vereinbar ist. Die Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer wurde bei ihrer Einführung durch den Gedanken getragen, dass Frauen als das „schwache Geschlecht" gar nicht in der Lage seien, Wehrdienst zu leisten. Diese überkommene Vorstellung wurde gesellschaftlich schon lange, vom Verfassungsgeber eben Ende Oktober diesen Jahres aufgegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung zur Feuerwehrdienstpflicht in Bayern und Baden-Württemberg, die auf Männer beschränkt war, diese für verfassungswidrig erklärt, weil sie - anknüpfend an die überkommene Vorstellung, Frauen könnten keinen Feuerwehrdienst leisten - gegen das Gleichheitsgebot aus Artikel 3 Grundgesetz verstoße. (Bundesverfassungsgericht, 1 BvL 18/93, 5, 6 u. 7/94, 1 BvR 403 u. 569/94, Beschluss vom 24.1.1995, abgedruckt in: KID 700/XI-i Feuerwehrabgabe nur für Männer verfassungswidrig)

Die Richterin am Bundesverfassungsgericht, Renate Jaeger, hat in einem Beitrag für das Buch der Gustav-Heinemann-Initiative „Menschenrechte - keine Altlasten sondern Zukunftsperspektive" (Radius-Verlag, Stuttgart, Okt. 2000) auf diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besonders hingewiesen und gemeint, das leite möglicherweise einen neuen Abschnitt der Gleichberechtigungsrechtsprechung ein. Um so mehr lohnt es sich, die Frage der Wehrpflicht am Gleichstellungsgebot des Artikels 3 Grundgesetz zu messen. Soweit Gericht das Problem aufgreifen, bitten wir auch hier um Nachricht.

8. Fast keine EKL-freien Plätze im Zivildienst - Einberufen wird, wer sich selbst einen Platz besorgt.

Die Einplanung der Kriegsdienstverweigerer für den Zivildienst erfolgt heute im wesentlichen dadurch, dass sich die Dienstpflichtigen einen freien Zivildienstplatz suchen und gemeinsam mit der Einrichtung den Beginn des Zivildienstes vereinbaren. Fast alle Zivildiensteinrichtungen haben sich nämlich vorbehalten, nur solche Zivildienstleistenden zu beschäftigen, mit denen sie einverstanden sind. Nicht ohne Grund wird der von Dienststelle und Dienstpflichtigen unterschriebene Einberufungsvorschlag auch „Einverständniserklärung" (EKL) genannt. Da der Zivildienst überwiegend in Bereichen stattfindet, die den sensiblen sozialen Bereich und den unmittelbaren Dienst am Menschen betreffen, gibt es fast keine Dienstplätze, die vom Bundesamt für den Zivildienst direkt und ohne Zustimmung der Einrichtung besetzt werden können.

Zivildienstpflichtige, die nach der „Ankündigung der Heranziehung zum Zivildienst" durch das Bundesamt für den Zivildienst von sich aus keinen Einberufungsvorschlag machen, können mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sie nicht oder allenfalls erst sehr viel später zum Zivildienst einberufen werden.

Dieser Umstand wird deutlich, wenn man das Schaubild des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend ansieht, das in dem Bericht der Arbeitsgruppe „Zukunft des Zivildienstes" veröffentlicht wurde und in dem die Einberufung ohne „Einverständniserklärung" nicht erscheint:

Schaubild

„Abhilfe" könnte nur geschaffen werden, wenn die Wohlfahrtsverbände im großen Umfang bereit wären, sich Dienstpflichtige einfach zuweisen zu lassen. Mit Rücksicht auf die zu betreuenden Menschen wird damit aber nicht bald zu rechnen sein. Wer viel Zeit gewinnt, hat die Chance, dass bis dahin die Wehrpflicht abgeschafft ist.

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